Auf ihrem Bundes-Gewerkschaftstag hat die GEW mit großer Mehrheit am 16. Juni einen Antrag beschlossen, mit dem die Abschaffung von Sonderrechten für Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen Arbeitgebern gefordert wird.
Der Beschluss im Wortlaut: „Die Gewerkschaft Erziehung und Wissen-schaft setzt sich dafür ein, dass die Sonderrechte für die Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen Trägern abgeschafft werden. Über die für alle Tendenzbetriebe geltenden Besonderheiten hinaus dürfen die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht beschnitten werden. Die Sonderregelungen für religiöse oder weltanschauliche Einrichtungen nach § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz und § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sind zu beenden. Den Beschäftigten der Kirchen und ihrer Organisationen, vor allem Diakonie und Caritas, sind Mitbestimmung, Koalitionsfreiheit und Tariffreiheit zuzubilligen. Die Religionszugehörigkeit oder das religiöse Verhalten dürfen jenseits eines engen, in herausragender Weise religiös oder weltanschaulich geprägten Kernbereiches von Beschäftigungsverhältnissen kein Einstellungs- oder Entlassungsgrund sein.“
Erfreulicherweise greift die Kritik an den überkommenen Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts, mit denen die Beschäftigten nicht nur bei der Lohnfindung und ihrer Interessenvertretung benachteiligt, sondern bis weit in ihre private Lebensgestaltung hinein massiv diskriminiert werden, gesellschaftlich immer weiter um sich. Die Argumentationen der Kirchen für die Beibehaltung einer „Dienstgemeinschaft“ mit besonderen Loyalitätspflichten der ArbeitnehmerInnen vermögen nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung der Angelegenheit darf auch nicht vernachlässigt werden, dass mehr als eine Million Beschäftigte (und damit der Großteil der Beschäftigen in dieser Branche) in weitgehend von der Gesellschaft und nicht von den Religionsgemeinschaften finanzierten Tätigkeitsbereichen arbeitet. Auch deshalb muss mit dem Religions-Oktroy Schluss gemacht werden.
In der Begründung des Antrags wird u.a. darauf abgestellt, das die Be-sonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts mit mehreren Grundrechten der Beschäftigten kollidieren und auch zur Zwangskonfessionalisierung führen. „Diese Sonderstellung kirchlicher Sozialeinrichtungen ist das Ergebnis intensiver Lobbyarbeit der Kirchen und der Kirchentreue vieler Abgeordneten in den Parlamenten. Sie widerspricht dem Geist des Grundgesetzes ebenso wie dem der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien.“ heißt es in der Begründung des Antrags. Dem ist nichts hinzufügen.
W.O. 18.06.2013
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