Stellungnahme zur medizinisch nicht indizierten Jungengenitalbeschneidung

 

Beschluss der Vollversammlung der Säkularen Grünen vom 29.06.2014

Stellungnahme zur medizinisch nicht indizierten Jungengenitalbeschneidung

Nachdem die Debatte zur Genitalbeschneidung von Jungen etwas abgeebbt ist, möchte der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne mit diesem Positionspapier eine ernsthafte und sachliche Diskussion bei Bündnis 90/Die Grünen (zum Beispiel in frauen- gesundheits-, menschenrechts- und religionspolitischen Gremien) und darüber hinaus hervorrufen.

Kinder – eigenständige Träger*innen von Menschenrechten 3

In den letzten Jahrzehnten hat in Deutschland ein gesellschaftlicher Paradigmenwechsel hinsichtlich der Beurteilung der Rechtspositionen von Kindern stattgefunden. Allgemein akzeptiert ist mittlerweile, dass Kinder eigenständige Träger*innen von Menschenrechten sind, mit der Folge, dass auch die überkommenen Elternrechte auf Bestimmung und Prägung des Kindes eingeschränkt sind. Kinder werden nicht mehr vorrangig als Eigentum der Eltern oder der Familie betrachtet. Eine Betrachtung „vom Kind her“ ist im Vordringen. Bedeutsamer Ausdruck dieser Entwicklung ist das Anfang dieses Jahrhunderts geschaffene gesetzliche Verbot der Anwendung von Gewalt gegen Kinder und das Verbot entwürdigender Maßnahmen als Erziehungsmittel. Die Rechtsordnung muss Kindern Schutz gewähren, nötigenfalls gegen die eigenen Eltern, deren Erziehungsmaßnahmen und auch deren religiösen Vorstellungen.

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN hat an dieser Entwicklung einen maßgeblichen Anteil und orientiert sich auf eine Verstärkung der Positionen von Kindern im sozialen Umfeld und in der Gesellschaft. Der Bericht der Grünen-Kinderkommission von 2006 fordert „eine Politik, die das Wohl und die Rechte der Kinder in den Mittelpunkt stellt“ und lehnt die Fixierung auf „die Rolle, die Kinder als zu erziehendes Objekt … spielen“ ab. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN – als Menschen- und Bürgerrechtspartei – formuliert eindeutig: „Ein Perspektivenwechsel zu einer kindzentrierten Politik ist ein bedeutender Schritt hin zu einer konsequenten Anwendung von Bürger*innenrechten. Das so genannte Kindeswohl definiert sich heute allzu oft aus der Sicht der Erwachsenen. Auch im Rechtssystem ist ein Perspektivenwechsel hin zu einer stärkeren Rechtsposition von Kindern überfällig.

Das Freiheitsrecht Selbstbestimmung auch bei Kindern achten

Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, am Anfang des Grundrechtskataloges des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 GG) geregelt, spricht der Selbstbestimmung eines jeden Menschen einen fundamentalen Rang zu. Es gewährleistet jedem ein Leben nach den eigenen subjektiven Vorstellungen, seiner eigenen Persönlichkeit entsprechend, sofern nicht Andere geschädigt oder deren Grundrechte verletzt werden. Aus der gesellschaftlichen Übereinkunft, dass Kindern dieses Grundrecht ebenfalls zusteht, ergibt sich als Konsequenz, dass sie in persönlichkeitsrelevanten Angelegenheiten selbst entscheiden können müssen, so dass Entscheidungen der Eltern für die Kinder so schonend wie möglich auszufallen haben, um den Kindern in späterem Alter einen relevanten Entscheidungsbereich zu belassen. Entscheidungen, die nicht unbedingt in einem Alter getroffen werden müssen, in dem das Kind selbst noch nicht urteils- und einwilligungsfähig ist, die jedoch von erheblicher Relevanz für die Persönlichkeit der betreffenden Person für die gesamte Lebensdauer sind, müssen aufgeschoben werden können. Dies betrifft nicht nur, aber auch Entscheidungen, die aus religiösen oder Gründen der Tradition herkömmlich von Eltern für die Kinder getroffen werden.

Genitalbeschneidung im Kindesalter – lebenslange Beeinträchtigung der Selbstbestimmung

Das Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eines männlichen Kindes ist durch die Entfernung der Penisvorhaut in erheblichem Maße betroffen.

Durch die irreversible Maßnahme der Entfernung von durchschnittlich 50 Prozent der gesamten am Penis befindlichen Haut inklusive des aufgrund der epidermischen Struktur sensibelsten Teils des Penis und der damit einhergehenden Trockenlegung und langfristigen Verhornung des verbleibenden ursprünglichen Innengewebes (Eichelhaut und gegebenenfalls Reste des inneren Vorhautblattes) wird die sexuelle Empfindungsfähigkeit verringert und in die Intimsphäre eingegriffen.

Damit wird das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht (das den Intim- und Sexualbereich schützt) verletzt.

Zudem werden durch die Vorhautentfernung das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Recht auf negative Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) verletzt. Bei einer religiös motivierten Vorhautbeschneidung wird der Betroffene mit einem lebenslang vorhandenen religiösen Identifikationsmerkmal versehen. Dadurch kann auch eine spätere Entscheidung gegen diese oder gar für eine andere Religion erschwert werden.

Elternrechte nachrangig

Das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und die anderen beeinträchtigten Menschenrechte im Falle einer medizinisch nicht indizierten Genitalbeschneidung bilden den Maßstab zur Beurteilung der Berechtigung der elterlichen Anordnung zur Vorhautentfernung eines Kindes.

Rechte der Eltern vermögen danach einen Eingriff wie die Vorhautbeschneidung bei minderjährigen Söhnen – somit der Entfernung eines funktionsfähigen Körperteils – schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es sich um eine irreversible Maßnahme handelt, die lebenslang das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt.

Keine Ungleichbehandlung von Mädchen und Jungen – für alle muss Schutz garantiert sein

Medizinisch nicht notwendige Eingriffe jeder Form an den Genitalien weiblicher Personen sind seit dem Inkrafttreten von § 226a StGB im September 2013 als Verbrechen in einer eigenen Strafrechtsvorschrift geregelt, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur gesetzlichen Folge bestimmt. Das Verbot der Genitalbeschneidung von Mädchen erfasst (zu Recht) auch solche Formen (gem. Kategorie IV der WHO-Klassifikation, wie etwa das Anritzen der äußeren Schamlippen – ohne jeglichen Gewebeverlust), die weniger gravierend sind als der Eingriff bei Jungen, bei denen mit der Vorhautentfernung (erogenes) Gewebe irreversibel amputiert wird. Durch § 1631d BGB wird für Jungen eine gegenüber den leichtesten Formen weiblicher Genitalbeschneidung schwerere Beeinträchtigung ausdrücklich gesetzlich erlaubt. Diese unterschiedlichen Regelungen sind mit Art. 3 67 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wonach eine Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht ausdrücklich untersagt ist. Aufgrund der jetzigen Gesetzeslage besteht auch die Gefahr, dass Eltern, die ihre Tochter einem Eingriff von minder schwerer Tragweite unterziehen, straffrei davon kommen könnten, weil das Verbot leichtester Formen der Mädchenbeschneidungen wegen der Erlaubnis des schwereren Eingriffs bei Jungen nicht verfassungsgemäß sein könnte.

Eine solche Entwicklung wäre nicht im Sinne der Kinderrechte, wie sie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertritt.

Menschenrechte gehen Religionsauffassungen und Traditionen vor

Gibt es hinsichtlich Vorhautentfernungen bei Minderjährigen schon keine Elternrechte, die stärker wiegen als die Rechte des Kindes, so können erst recht nicht religiöse Vorstellungen oder kulturelle Traditionen die Menschenrechte des Kindes verdrängen.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit kann evidenter Weise eine bereits lange Dauer einer ausgeübten Praxis kein Kriterium sein. Auch uralte Riten müssen immer wieder einer Bewertung im Lichte der Menschenrechte unterworfen werden. In vielen Religionen gibt es Riten, die wir mit guten Gründen als nicht mit den Menschenrechten vereinbar bewerten und daher nicht zulassen würden

Religionsriten und Traditionen sind nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze zulässig, wozu hier vor allem der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes zählt; aber auch der Inhalt der UN-Kinderrechtskommission von 1990 ist zu beachten. Religionsgemeinschaften vermögen keine Sonderrechte zu beanspruchen, durch die Menschenrechte von Minderjährigen verletzt werden.

Humanistische menschenrechtlich orientierte Positionen bei Muslimen und Juden unterstützen

Die in diesem Papier skizzierte Position steht im Einklang mit den allgemeinen Menschenrechten und einer Verbesserung des rechtlichen Schutzes von Kindern.

Wir verurteilen daher die versuchte Instrumentalisierung der Debatte an allen Stellen, an denen sie nicht mit einer allgemeinen Stärkung der Grundrechte von Kindern einhergeht.

Sie s[Unsere Position]teht zugleich aber auch in Einklang mit Bewegungen bei Muslim*innen und innerhalb der jüdischen Gemeinden, die sich auf einen Wegfall des uralten Rituals orientieren, teils durch schlichtes Nichtmehrpraktizieren, teils durch Ersetzung des Rituals durch Symbolik, etwa durch die Brit-Schalom–Zeremonie. In Einklang steht diese Position schließlich mit Forderungen der im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhundert aktiven innerjüdischen Reformbewegung in Deutschland /Mitteleuropa zur Beendigung des Rituals der Jungengenitalbeschneidung.

Die in diesem Papier skizzierte Position steht im Einklang mit der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte, den Zielen der UN-Konvention über die Rechte des Kindes sowie der Position von Bündnis 90 / Die Grünen (einschließlich der Forderung der Grünen-Kinderkommission) auf eine Verbesserung des rechtlichen Schutzes von Kindern.

Die Position entspricht u. a. den Forderungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, mehrerer Organisationen zur Bekämpfung der weiblichen Beschneidung und den Empfehlungen des Berufsverbandes der Kinder- und Jungendärzte in Deutschland (BVKJ).

Forderungen der Säkularen Grünen

Die Säkularen Grünen fordern aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Rücknahme des § 1631 d BGB.

Ohne eine gesetzliche Legalisierung der Vorhautbeschneidung bei Jungen ist diese, soweit nicht medizinisch indiziert, eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuchs und damit strafbar. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist eine Übergangsfrist von mehreren Jahren vorstellbar, innerhalb derer Vorhautbeschneidungen von Jungen straflos gestellt werden, sofern die aktuellen medizinischen Standards eingehalten werden und die Vorhautentfernung durch einen Fachmediziner oder im Beisein eines Fachmediziners durchgeführt wird, eine umfassende Aufklärung der Eltern und altersentsprechende Aufklärung des betroffenen Kindes erfolgt und ein Veto des Kindes zwingend beachtet werden muss.

Wir halten es für nicht akzeptabel, dass nach dem geltenden Recht beschnittene Jungen in zivilrechtlicher Hinsicht rechtlos gestellt sind. Durch entsprechende gesetzliche Regelungen muss umgehend sichergestellt werden, dass dem Betroffenen, sofern er nach Eintritt in die Volljährigkeit mit der irreversiblen Vorhautentfernung nicht einverstanden ist, ein Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht. Um eine solche Rechtsposition nicht ins Leere laufen zu lassen, müsste die Verjährung etwaiger Ansprüche für einen bestimmten Zeitraum nach Erlangen der Volljährigkeit gehemmt werden.

Als Sofortmaßnahme fordern wir eine Dokumentationspflicht der Arztpraxen und Krankenhäuser über alle durchgeführten Beschneidungen und aufgetretenen Komplikationen.

Zudem fordern wir den Gesetzgeber auf, weitere Forschungen bezüglich der Folgen der Jungengenitalbeschneidung in Auftrag zu geben und auf Basis dieser – in Verbindung mit den Ergebnissen der ärztlichen Dokumentationen – eine regelmäßige unabhängige Evaluation und Gesetzesfolgenabschätzung zur Beschneidung in Auftrag zu geben.

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