Veröffentlicht am von Walter Otte
28. April 2021Meinung, Mitteilung, Uncategorized0
Das Tragen religiöser und weltanschauliche Symbole während der Dienstausübung ist nach der Neufassung des § 61 Bundesbeamtengesetz durch den Bundestag im April 2021 ausgeschlossen.
Die Neuregelung stellt darauf, dass bei objektiver Eignung zur Beeinträchtigung des Vertrauens in eine neutrale Amtsführung religiös bzw. weltanschaulich konotierte Merkmale des Erscheinungsbildes der Beamt*innen eingeschränkt oder untersagt werden können.
Das Bundesgesetz verlangt nicht etwa, eine „konkrete Gefahr“ müsse vorliegen, damit solche Symbole und Kleidungsstücke untersagt werden können, sondern stellt (abstrakt) auf eine „objektive Eignung“ ab.
Dies hatte das Bundesarbeitsgericht im letzten Jahr hinsichtlich der Anwendung des Neutralitätsgesetzes im Berliner Schulbereich anders gesehen. Danach reicht eine „abstrakte Gefahr“ nicht zum Untersagen des Tragens religiös oder weltanschaulich konnotierter Symbole während der dienstlichen Tätigkeit aus.
Die Bundesregelung verlangt nicht einmal eine „abstrakte Gefahr“, sondern setzt schon bei der „objektiven Eignung“ an.
Eine ausgezeichnete Regelung und ein eindeutiger Sieg für die staatliche Neutralität.
Die demokratischen im Bundestag vertretenen Parteien haben wie folgt abgestimmt: JA CDU/CSU und SPD, NEIN LINKE, ENTHALTUNG: Bündnis 90 / Die Grünen und FDP
Damit dürfte eine Rückgängigmachung dieser Neuregelung dieser positiven Änderung in der nächsten Legislaturperiode (egal in welcher Konstellation die Parteien koalieren) ausgeschlossen sein
Text der Änderung im Bundesbeamtengesetz
Drucksache 19/26839 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10.
I. § 61 (Bundesbeamtengesetz) wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“ d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.“
Übernommen von Initiative PRO Berliner NeutralitätsgesetzAllgemein
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