Keine Sonderrechte für Religionsgemeinschaften in der Corona-Krise

Stellungnahme der Sprecher*innen der LAG Säkulare Grüne Baden-Württemberg

Im Original:

Vergangene Woche hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Einstweilige Verfügung abgelehnt, mit dem ein Katholik aus Hessen die Durchführung von Gottesdiensten, insbesondere Ostergottesdiensten, durchsetzen wollte. Er hob dabei auf die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit ab. Sein Antrag wurde abgelehnt mit dem Argument, dass die zeitliche Begrenzung der derzeitigen Rechtsverordnungen wichtig sei. Es müsse aber zeitnah überprüft werden, ob die Einschränkung von Grundrechten, wie dem der Glaubensfreiheit, weiterhin gerechtfertigt sei.

Teilweise wird daraus auch in der Grünen Debatte abgeleitet, es gebe für Gottesdienste im Grunde einen besonderen Schutz gegenüber anderen Veranstaltungen. Tatsächlich argumentiert das Verfassungsgericht aber nicht so: Die Aufforderung zur Überprüfung der Einschränkungen von Grundrechten gilt auch für alle anderen derzeit eingeschränkten Grundrechte. Etwas anderes sagt das höchste Gericht in der Begründung des Beschlusses auch nicht aus.

Es ist wichtig, dass bei der Lockerung der Einschränkungen, die nun anstehen und die wir befürworten, keine Sonderrechte geschaffen werden. Die Versammlungsfreiheit ist das Recht, um das es bei Gottesdiensten und bei allen Veranstaltungen geht. Hier müssen Versammlungen nach gleichen Kriterien behandelt werden. Ein Supergrundrecht auf Glaubensfreiheit, dass andere Grundrechte aussticht, gibt es nicht, besonders wenn man in Betracht zieht, dass viele Gottesdienstbesucher*innen zu den Risikogruppen gezählt werden. Es muss auch bei der nun anstehenden Lockerung ein Recht mit gleichem Maßstab für alle geben.

Vergangene Woche hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Einstweilige Verfügung abgelehnt, mit dem ein Katholik aus Hessen die Durchführung von Gottesdiensten, insbesondere Ostergottesdiensten, durchsetzen wollte. Er hob dabei auf die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit ab. Sein Antrag wurde abgelehnt mit dem Argument, dass die zeitliche Begrenzung der derzeitigen Rechtsverordnungen wichtig sei. Es müsse aber zeitnah überprüft werden, ob die Einschränkung von Grundrechten, wie dem der Glaubensfreiheit, weiterhin gerechtfertigt sei.

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