Forderung:
„Die Säkularen Grünen befürworten den Verfassungsauftrag für die Ablösung der Staatsleistungen an die beiden Großkirchen nach Grundgesetz Art 140/Art 138 (1) (WRV) und fordern die Ablösung ein. Für die Zahlung einer weiteren Ablösesumme gibt es keine sachlichen Gründe.“
Begründung:
Zur Ablösung der Staatsleistungen sind die Länder durch das Grundgesetz Art 140 durch den dort inkorporierten Art 138 (1) der Weimarer Reichsverfassung (WRV) verpflichtet:
Artikel 138 (1) WRV lautet:
„(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“
Somit verpflichtet Art 140 GG in Verbindung mit Art 138 (1) WRV den Bund ein Grundsätzegesetz zu beschliessen, nach dessen Grundsätzen die Länder ihrerseits Ablösegesetze beschliessen.
Wir fordern die Bundesregierung weiterhin auf ein Ablösegrundsätzegesetz zu beschliessen, dass gemeinschaftliche, zielführende Rahmenbedingungen schafft.
Allerdings hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag am 04.12.2013 (BT-Drucksache 18/45) deutlich gemacht, dass sie „aufgrund des Ablösegebots des Art. 140 GG i.V.m. Art.138 Abs.1 WRV, das nicht befristet und sanktioniert ist, gegenwärtig keinen Handlungsbedarf“ sieht, „durch ein Grundsätzegesetz des Bundes, die Länder zu verpflichten, die von diesen gewährten Staatsleistungen an die Kirchen abzulösen. Die Länder haben – ungeachtet der Höhe der erforderlichen Ablösebeträge – auch ohne ein solches Grundsätzegesetz die Möglichkeit für Staatsleistungen im Wege des vertraglichen Einvernehmens mit den Kirchen umzugestalten und aufzuheben.“
Eine Fortsetzung der Zahlung von Staatsleistungen an die beiden Großkirchen bzw. eine Umdeklaration durch neue rechtsverbindliche Vereinbarungen werden aus folgenden Gründen abgelehnt:
a) Die bisherige historische Begründung der Staatsleistung ist mit dem Wegfall des Staatskirchentums 1919 überkommen.
b) Die heutige Gesellschaft ist religiös und weltanschaulich pluralistisch verfasst. Ein gesellschaftsrelevantes Alleinstellungsmerkmal der beiden Großkirchen gibt es nicht mehr.
c) Eine fortgesetzte Zahlung von Staatsleistungen oder Äquivalenten wäre eine einseitige Parteinahme und stellt die staatliche Neutralität in Frage. Die Länder können eine selektive und zweckfreie Begünstigung, wie sie die Staatsleistungen derzeit darstellen, nicht stichhaltig und nachvollziehbar begründen.
d) Angesichts der notwendigen Haushaltskonsolidierungen der Länder aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 GG) sind Staatsleistungen politisch nicht zu rechtfertigen.
Beschluss der VV der Säkularen Grünen in Münster, 29.06.2014
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