Statut

Wichtiger Hinweis: Dieses Statut war (gemäß §8) bis zum 15. Oktober 2016 gültig, als der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne sich als Bundesarbeitsgemeinschaft von Bündnis 90/Die GRÜNEN konstituiert hat. Seit dem 15.10.2016 gilt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von Bündnis 90/Die GRÜNEN in der jeweils gültigen Fassung.

STATUT

Beschlossen auf der Ersten Vollversammlung (Gründungsversammlung) am 13.01.2013, geändert auf der Vollversammlung vom 01.03.2015

des Bundesweiten Arbeitskreises Säkulare Grüne

 

§ 1 Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne
(1) Im Bundesweiten Arbeitskreis Säkulare Grüne vereinigen sich Menschen auf der Grundlage des am 13. Januar 2013 beschlossenen Grundkonsenses.1 Ziel ist das gleichberechtigte Zusammenleben nichtreligiöser Menschen und Menschen verschiedener Glaubensrichtungen und Weltanschuungen. Niemand soll aufgrund seiner Weltanschauung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bevorzugt oder diskriminiert werden. Privilegien von Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen abgeschafft werden.
(2) Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne stellt sich die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik im Bereich Säkulares zu entwickeln und die Arbeit daran zu vernetzen. Er erschließt Fachwissen, leistet Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.

§2 Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne und Bündnis 90/Die Grünen
(1) Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne informiert Bündnis 90/Die Grünen über seine Aktivitäten und Strukturen.
(2) Als fachorientierter Kreis strebt der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne an, von Bündnis 90/Die Grünen informiert und gehört, in Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf und in Projektgruppen einbezogen zu werden und als Arbeitskreis und schließlich Bundesarbeitsgemeinschaft anerkannt zu werden. Er möchte einen Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei leisten.
(3) Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne bittet die relevanten Partei- und Fraktions-Gremien von Bündnis 90/Die Grünen, Ansprechpartner*innen zu benennen.
(4) Solange der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne nicht als Gremium von Bündnis 90/Die Grünen anerkannt ist, betreibt er eine eigene Öffentlichkeitsarbeit. Diese soll mit Bündnis 90/Die Grünen abgestimmt sein.

§3 Arbeitsrahmen
(1) Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne hat den Anspruch, die inhaltliche und politische Arbeit der zu diesem Thema existierenden Landes-Arbeitsgemein­schaften, Unter-LAGs und „Säkularen Grünen“ auf Bundeslandebene zu bündeln.
(2) Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne strebt keine Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Verbänden außer Bündnis 90/Die Grünen an. Die Teilnahme an zeitlich befristeten Aktionsbündnissen kann es hingegen geben.

§ 4 Mitgliedschaft im Bundesweiten Arbeitskreis Säkulare Grüne
Die Mitglieder im Bundesweiten Arbeitskreis Säkulare Grüne setzen sich wie folgt zusammen:
(1) Die Landesarbeitskreise und Landesarbeitsgemeinschaften – unabhängig davon, ob sie von ihrem Landesverband bereits in irgendeiner Form anerkannt worden sind- wählen jeweils zwei Delegierte und entsenden diese zu den Delegiertenversammlungen auf Bundesebene. Die LAGen oder Arbeitskreise wählen für zwei Jahre zwei Delegierte und zwei Ersatzdelegierte. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Delegiertenversammlung auf Bundesebene teilen die Sprecher*innen der Landesarbeitskreise und Landesarbeitsgemeinschaften den Bundessprecher*innen mit, wer von den Delegierten zur Versammlung kommt. Die Delegierten sollten, müssen aber nicht, Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sein. Die Funktion der Bundessprecher*innen bleibt davon abweichend an die Parteimitgliedschaft gebunden.
(2) Die Mitglieder des BAK-Vorstands (vgl.§ 5) sind wie die Delegierten der Landesarbeitskreise und Landesarbeitsgemeinschaften stimmberechtigte Mitglieder des Bundesweiten Arbeitskreises Säkulare Grüne.
(3) Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne kann bis zu 6 weitere stimmberechtigte Mitglieder dazu wählen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Kooptierten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Kooptierten müssen nicht Mitglieder von Bündnis 90 / Die Grünen sein.

§ 5 Vorstand des Bundesweiten Arbeitskreises Säkulare Grüne
(1) Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, bestehend aus zwei Sprecher*innen sowie drei Beisitzer*innen, die Mitglied von Bündnis 90 / Die Grünen sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Es gilt die Quotierung gemäß Frauenstatut.
(3) Der Vorstand koordiniert die Arbeit des BAK, ist für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich. Die Sprecher*innen vertreten den BAK nach außen sowie gegenüber den anderen Parteigremien.
(4) Die Arbeit des BAK-Vorstandes ist ehrenamtlich.
(5) Der Vorstand erstellt jährlich eine Arbeitsplanung und einen Rechenschaftsbericht. Dieser soll den zuständigen Gremien von Bündnis 90 /Die Grünen zur Kenntnis gegeben werden.
(6) Die drei Beisitzer*innen werden für die folgenden Zuständigkeitsbereiche gewählt:
a) Programmatische Weiterentwicklung
b) Organisation (Veranstaltungen, Kommunikation, Internet)
c) Finanzen

§ 6 Delegiertenversammlungen und Vollversammlungen
(1) Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne tagt in der Regel zweimal, mindestens aber einmal, pro Jahr in Form einer Delegiertenversammlung.
(2) Der Bundesweite Arbeitskreis Säkulare Grüne tagt mindestens einmal pro Jahr in Form einer Vollversammlung. An einer Vollversammlung teilnehmen kann jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sowie Nichtmitglieder, die sich regelmäßig an der Arbeit des Bundesweiten Arbeitskreises , eines Landesarbeitskreises oder einer Landesarbeitsgemeinschaft beteiligen. Auf einer Vollversammlung abstimmen kann jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen, das seit mindestens zwei Wochen im E-Mail-Verteiler des BAK-Vorstands ist.
(3) Die Delegiertenversammlungen und die Vollversammlungen haben grundsätzlich dieselben Befugnisse. Lediglich Änderungen dieses Statuts und der Vorstandswahlen sind allein einer Vollversammlung vorbehalten.
(4) Über die Termine und Tagesordnungen sollen die zuständigen Gremien von Bündnis 90/Die Grünen informiert werden. Bündnis 90/Die Grünen werden gebeten, diese Termine bekanntzugeben.
(5) Der Vorstand soll Bündnis 90/Die Grünen über die Beschlüsse der Vollversammlungen und Delegiertenversammlungen zeitnah informieren und die Protokolle zur Verfügung stellen.

§ 7 Haushalt
(1) Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
– Spenden2 an den Bundesweiten Arbeitskreis Säkulare Grüne,
– Unterstützung durch Parteigliederungen von Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Die finanziellen Mittel werden verwendet zur Finanzierung von Internetauftritten, Aktionen, Treffen, Kongressen.

§8 Ende der Gültigkeit

Die Gültigkeit dieses Statutes endet mit der Anerkennung als ordentliche BAG von Bündnis 90/Die Grünen.

1 Am 13.1.2013 wurde ein Mission Statement beschlossen.

2 Solange der Arbeitskreis noch nicht gemäß §1(2) als solcher von Bündnis 90/Die Grünen anerkannt ist, können Spenden nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

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