Bundesarbeitsgemeinschaft Säkulare Grüne
saekulare-gruene.de
Vierte Versammlung
15. April 2018
Ort: Grünes Zentrum, Hannover
BESCHLUSS VOM 15.04.2018
BAG Säkulare Grüne tritt für bundesweite Neutralitätsregelungen im Öffentlichen Dienst ein
Die BAG Säkulare Grüne fordert von Bund, Ländern und Kommunen das Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Religionen und Weltanschauungen für den Bereich ihrer Verwaltungen und Einrichtungen strikt umzusetzen.
Das gilt für die Schaffung von neuen gesetzlichen Regelungen ebenso wie für die Praxis der öffentlichen Verwaltungen. Entsprechende Regelungen zur Neutralität dürfen nicht auf Kleidungsbestimmungen beschränkt bleiben.
Gesetzlichen Regelungen zur staatlichen Neutralität haben stets für alle religiösen und weltanschaulichen Richtungen und Gruppen gleichermaßen zu gelten.
Das Ziel der Klarstellung des neutralen Charakters des Staates befindet sich in einem Spannungsverhältnis zur positiven Religionsfreiheit während der Tätigkeit im Dienste des Staates. Dieses Gesetz soll den Grad der Zurückhaltung bei religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen während der Dienstzeit regeln.
Dies bedeutet im Einzelnen:
1. Religiöse und weltanschauliche Symbole haben in öffentlichen Gebäuden keinen Platz. Das gilt für sämtliche Amtsgebäude, darunter auch in den Bereichen Justiz, Justizvollzug, Bundeswehr, Polizei sowie auch für Universitäten, Schulen und Kindergärten. Ausnahmen hiervon können sich allenfalls aus Regelungen des Denkmalschutzes ergeben.
2. Hauptamtliche und ehrenamtliche Richter*innen sowie Beamt*innen und andere Mitarbeiter*innen in hoheitlicher Tätigkeit, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Bundeswehr und der Polizei beschäftigt sind, dürfen während des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion / Weltanschauung bzw. Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen.
3. Dasselbe gilt für Pädagog*innen an öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie öffentlichen Kindergärten bzw. Kindertagesstätten. Ausnahmen hinsichtlich Schulen sind nur für den Religionsunterricht zulässig.
4. Die staatlichen Hochschulen sind gehalten, ihre Autonomie gegenüber weltanschaulicher oder religiöser Vereinnahmung zu wahren.
Als Orientierungsrahmen für die Ausgestaltung der staatlichen Neutralität im Öffentlichen Dienst werden die Regelungen des Berliner Neutralitätsgesetzes vom 27.01.2005 empfohlen.
Beschluss 2 zu NRW VOM 15.04.2018
NRW braucht ein echtes Neutralitätsgesetz
Die deutschen Bundesländer brauchen ein Neutralitätsgesetz, ähnlich wie es in Berlin existiert.
Die BAG Säkulare Grüne fordert, dass Initiativen wie die des Justizministeriums NRW über Kleidungsregelungen im Gerichtssaal sowie bei anderen hoheitlichen Tätigkeiten (https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/freies-gesicht-im-gericht-kabinett-billigt-eckpunkte-zur-foerderung-der) zu einer echten Regelung für staatliche Neutralität erweitert werden müssen. In einem Neutralitätsgesetz darf es nicht nur um Kleidungsbestimmungen gehen, sondern auch um religiöse und weltanschauliche Symbole in staatlichen Gebäuden. Ein solches Gesetz würde sich auch nicht nur auf den Bereich der Justiz beschränken, sondern sich zumindest auf alle rein staatlichen Bereiche erstrecken.
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